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Artikel 4 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, der Bildung und der Wissenschaft (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2002

Artikel 4

Die Vertragsparteien regeln die gegenseitige Anerkennung von Reife-, Universitäts- und Hochschulzeugnissen sowie von akademischen Graden. Zu diesem Zweck setzen beide Vertragsparteien eine Expertengruppe ein, welche die entsprechenden Möglichkeiten unter Bedachtnahme auf die bisher zwischen ihnen geltenden vertraglichen Regelungen prüfen wird.

Schlagworte

Reifezeugnis, Universitätszeugnis

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20001956

Dokumentnummer

NOR40030367

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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