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Artikel 3 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, der Bildung und der Wissenschaft (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2002

Artikel 3

(1) Die Vertragsparteien tauschen zur Förderung des Unterrichts der Sprache, der Literatur und der Landeskunde der jeweils anderen Vertragspartei Lektoren zur Tätigkeit an Universitäten, an Hochschulen künstlerischer Richtung und, sofern möglich, in Fachhochschul-Studiengängen aus. Sie werden vorbehaltlich Artikel 17 Absatz 2 im Rahmen ihrer nationalen Vorschriften und finanziellen Möglichkeiten alles unternehmen, um diesen Austausch sowohl in rechtlicher als auch in materieller Hinsicht zu erleichtern.

(2) Die Vertragsparteien begrüßen die Teilnahme von Angehörigen der jeweils anderen Vertragspartei an ergänzenden Lehrveranstaltungen – wie etwa Sommersprachkursen und Sommerkollegs – zur Verbesserung der Sprachkenntnisse von Studierenden und anderen Hochschulangehörigen sowie an Sommerschulen zur Fortbildung in speziellen Fachgebieten.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20001956

Dokumentnummer

NOR40030366

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