Artikel 4
Die Vertragsparteien regeln die gegenseitige Anerkennung von Reife-, Universitäts- und Hochschulzeugnissen sowie von akademischen Graden. Zu diesem Zweck setzen beide Vertragsparteien eine Expertengruppe ein, welche die entsprechenden Möglichkeiten unter Bedachtnahme auf die bisher zwischen ihnen geltenden vertraglichen Regelungen prüfen wird.
Schlagworte
Reifezeugnis, Universitätszeugnis
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
20001956
Dokumentnummer
NOR40030367
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