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Artikel 4 Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Rumänien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.5.1975

Artikel 4

Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten im Interesse der touristischen Entwicklung entsprechende Maßnahmen zur Förderung, Erweiterung, Verbesserung und Koordinierung der gegenseitigen Verbindungen auf allen Gebieten des Verkehrs, auch auf der Donau, ergreifen und in diesem Sinne auch Kooperationsverträge zwischen Transport-, aber auch Reisebürounternehmen ihrer Staaten fördern und unterstützen.

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