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Artikel 3 Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Rumänien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.5.1975

Artikel 3

Die Vertragsparteien haben bereits ein Abkommen über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für ihre Staatsbürger abgeschlossen. Über die Bestimmungen dieses Abkommens hinaus werden sie bestrebt sein, alle Formalitäten im Zusammenhang mit Reisen österreichischer Staatsbürger nach Rumänien und rumänischer Staatsbürger nach Österreich zu erleichtern und zu vereinfachen sowie alle sonstigen Hindernisse, welche dem gegenseitigen Reiseverkehr ihrer Staatsbürger im Wege stehen, zu beseitigen. Dies gilt auch für Staatsbürger eines der beiden Staaten, die auf dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei ihren ordentlichen Wohnsitz haben.

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