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Artikel 5 Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Rumänien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.5.1975

Artikel 5

Die Vertragsparteien werden die Werbung, den Informationsaustausch sowie den Austausch und den Vertrieb von Druckschriften auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs im Rahmen ihrer Möglichkeiten fördern und unterstützen.

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