ARTIKEL 4
Die Bestimmungen dieses Abkommens beeinträchtigen nicht günstigere Bestimmungen über die vorübergehende Einfuhr der in Artikel 1 genannten Geräte, die in den autonomen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder in Konventionen, Verträgen oder Abkommen enthalten sind, die zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien dieses Abkommens in Kraft stehen.
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2023
Gesetzesnummer
10003935
Dokumentnummer
NOR40042290
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