Anlage A des Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung, BGBl. III Nr. 37/1997, setzt mit ihrem Inkrafttreten in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, außer Kraft und tritt an dessen Stelle, vgl. Art. 19 Anlage A, BGBl. III Nr. 37/1997.
KAPITEL III.
Ausstellung und Verwendung von Carnets A. T. A.
Artikel 4.
1. Die ausgebenden Verbände dürfen nur Carnets A. T. A. ausstellen, deren Gültigkeitsdauer ein Jahr vom Tag der Ausstellung an nicht überschreitet. Sie müssen auf dem Umschlagblatt des Carnet A. T. A. die Länder, für die es gilt und die Namen der zuständigen bürgenden Verbände vermerken.
2. Nach Aushändigung eines Carnet A. T. A. darf in die Warenliste auf der Rückseite des Umschlagblattes und auf allenfalls angeschlossenen Zusatzblättern (Allgemeine Liste) keine Ware mehr aufgenommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2025
Gesetzesnummer
10005087
Dokumentnummer
NOR12044364
alte Dokumentnummer
N3196326515L
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