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Artikel 4. A.T.A. Abkommen – Zollabkommen über das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.1963

Anlage A des Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung, BGBl. III Nr. 37/1997, setzt mit ihrem Inkrafttreten in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, außer Kraft und tritt an dessen Stelle, vgl. Art. 19 Anlage A, BGBl. III Nr. 37/1997.

KAPITEL III.

Ausstellung und Verwendung von Carnets A. T. A.

Artikel 4.

1. Die ausgebenden Verbände dürfen nur Carnets A. T. A. ausstellen, deren Gültigkeitsdauer ein Jahr vom Tag der Ausstellung an nicht überschreitet. Sie müssen auf dem Umschlagblatt des Carnet A. T. A. die Länder, für die es gilt und die Namen der zuständigen bürgenden Verbände vermerken.

2. Nach Aushändigung eines Carnet A. T. A. darf in die Warenliste auf der Rückseite des Umschlagblattes und auf allenfalls angeschlossenen Zusatzblättern (Allgemeine Liste) keine Ware mehr aufgenommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2025

Gesetzesnummer

10005087

Dokumentnummer

NOR12044364

alte Dokumentnummer

N3196326515L

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