Anlage A des Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung, BGBl. III Nr. 37/1997, setzt mit ihrem Inkrafttreten in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, außer Kraft und tritt an dessen Stelle, vgl. Art. 19 Anlage A, BGBl. III Nr. 37/1997.
Artikel 5.
Die Wiederausfuhrfrist für die unter Verwendung eines Carnet A. T. A. eingeführten Waren darf die Gültigkeitsdauer des Carnet A. T. A. nicht überschreiten.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2026
Gesetzesnummer
10005087
Dokumentnummer
NOR12044365
alte Dokumentnummer
N3196326516L
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