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Artikel 49 Vertr Ö – P

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.2.1974

Artikel 49

Zuständigkeit in Angelegenheiten des Personenstandes und der Handlungsfähigkeit

In den in den Artikeln 23 bis 25 und 27 bis 30 bezeichneten, den Personenstand oder die Handlungsfähigkeit betreffenden Angelegenheiten sind die Gerichte des Vertragsstaates zuständig,

  1. a) dem im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens die Person oder eine der Personen, deren Personenstand oder Handlungsfähigkeit es betrifft, angehört hat oder
  2. b) auf dessen Gebiet in diesem Zeitpunkt die Person oder alle Personen, deren Personenstand oder Handlungsfähigkeit das Verfahren betrifft, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat oder gehabt haben, sofern es sich entweder um Angehörige eines der beiden Vertragsstaaten oder um Staatenlose gehandelt hat.

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