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Artikel 48 Vertr Ö – P

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.2.1974

Siebenter Abschnitt

ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG VON GERICHTLICHEN ENTSCHEIDUNGEN UND VON VERGLEICHEN

Artikel 48

Artikel 48

Voraussetzungen der Anerkennung

(1) Entscheidungen der Gerichte eines der Vertragsstaaten, die in einer im fünften oder im sechsten Abschnitt behandelten Angelegenheit im streitigen oder im außerstreitigen Verfahren gefällt worden sind, sind im anderen Vertragsstaat anzuerkennen, wenn sie folgenden Voraussetzungen entsprechen:

  1. a) die Gerichte des Vertragsstaates, in dem die Entscheidung gefällt worden ist, müssen nach den Bestimmungen der Artikel 31 Absatz 1, 32 Absatz 1, 33, 39 Absatz 1, 40 Absatz 1 bis 3 oder 41 Absatz 1 zuständig gewesen sein oder die Zuständigkeit dieser Gerichte für den Zweck der Anerkennung muß sich aus den Artikeln 49 oder 50 ergeben;
  2. b) die Entscheidung muß in Rechtskraft erwachsen sein; und
  3. c) die Rechte der Verteidigung müssen gewahrt worden sein, insbesondere müssen die Parteien dem Gesetz entsprechend vertreten gewesen oder als säumig behandelt worden sein; diese Voraussetzung wird als nicht erfüllt angesehen, wenn im Fall einer in Abwesenheit einer Partei gefällten Entscheidung diese dem Gericht, bei dem die Entscheidung geltend gemacht wird, beweist, daß sie von dem Verfahren tatsächlich nicht zeitgerecht Kenntnis erhalten haben konnte, um sich daran zu beteiligen.

(2) Die Anerkennung einer Entscheidung ist auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 zu versagen,

  1. a) wenn die Entscheidung die Grundsätze der Gesetzgebung des Vertragsstaates, in dem sie geltend gemacht wird, verletzt;
  2. b) wenn ein gleicher, auf denselben Rechtsanspruch gestützter und dieselben Parteien betreffender Antrag in dem Vertragsstaat, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, Gegenstand einer Entscheidung in der Sache selbst war, auch wenn diese noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist;
  3. c) wenn ein Verfahren über einen gleichen, auf denselben Rechtsanspruch gestützten und dieselben Parteien betreffenden Antrag bei einem Gericht des Vertragsstaates, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, anhängig ist, sofern dieses Gericht früher als das Gericht des anderen Vertragsstaates mit der Sache befaßt worden ist; oder
  4. d) wenn die Entscheidung nicht auf die Rechtsvorschriften gegründet worden ist, die nach diesem Vertrag anzuwenden gewesen wären; diese Bestimmung steht jedoch der Anerkennung nicht entgegen, wenn die Entscheidung auch bei Anwendung der nach diesem Vertrag maßgebenden Rechtsvorschriften gerechtfertigt wäre.

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