Artikel 49
Verwahrer
(1) Verwahrer dieses Vertrags ist die Regierung der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Der Verwahrer notifiziert unverzüglich den anderen Vertragsparteien Ratifikationen, Annahmen, Genehmigungen, Beitritte, Vorbehalte und Kündigungen sowie alle sonstigen Erklärungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag.
(3) Die Registrierung des Vertrags beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird vom Verwahrer übernommen.
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2022
Gesetzesnummer
20005062
Dokumentnummer
NOR40084096
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