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Artikel 49 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur Bekämpfung des Terrorismus, Kriminalität und illegaler Migration

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2006

Artikel 49

Verwahrer

(1) Verwahrer dieses Vertrags ist die Regierung der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Der Verwahrer notifiziert unverzüglich den anderen Vertragsparteien Ratifikationen, Annahmen, Genehmigungen, Beitritte, Vorbehalte und Kündigungen sowie alle sonstigen Erklärungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag.

(3) Die Registrierung des Vertrags beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird vom Verwahrer übernommen.

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2022

Gesetzesnummer

20005062

Dokumentnummer

NOR40084096

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