Artikel 48
Ratifikation, Annahme, Genehmigung
Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt. Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden kann eine Erklärung zum räumlichen Geltungsbereich abgegeben werden.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2022
Gesetzesnummer
20005062
Dokumentnummer
NOR40084095
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