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Artikel 47 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur Bekämpfung des Terrorismus, Kriminalität und illegaler Migration

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2006

Artikel 47

Verhältnis zu anderen zwei- oder mehrseitigen Übereinkünften

(1) Die Bestimmungen dieses Vertrags sind nur anwendbar, soweit sie mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar sind. Werden durch die Europäische Union künftig Regelungen geschaffen, die den Anwendungsbereich dieses Vertrags betreffen, treten die entsprechenden Bestimmungen dieses Vertrags in ihrer Anwendung gegenüber dem Recht der Europäischen Union insoweit zurück. Die Vertragsparteien können die Bestimmungen dieses Vertrags im Hinblick auf die entsprechenden neuen Regelungen des Rechts der Europäischen Union ändern oder ersetzen.

(2) Dieser Vertrag berührt nicht die in bestehenden zwei- oder mehrseitigen Übereinkünften zwischen den Vertragsparteien enthaltenen Rechte oder Verpflichtungen. Den Vertragsparteien steht es frei, die bestehenden zwei- oder mehrseitigen Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien in ihren Beziehungen untereinander anzuwenden. Im Fall der Unvereinbarkeit mit Rechten oder Verpflichtungen aus solchen Übereinkünften gelten die Regelungen dieses Vertrags.

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2022

Gesetzesnummer

20005062

Dokumentnummer

NOR40084094

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