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Artikel 49 Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2005

Artikel 49

ARTIKEL 49

Methoden und Modalitäten

Die wirtschaftliche Zusammenarbeit wird insbesondere mit folgenden Mitteln durchgeführt:

  1. a)regelmäßiger wirtschaftlicher Dialog zwischen den Vertragsparteien, der alle Bereiche der Gesamtwirtschaftspolitik umfasst;b)Informationsaustausch und Kommunikation;c)Beratung, Vermittlung von Fachwissen und Ausbildung;d)Durchführung gemeinsamer Maßnahmen;e)technische und administrative Hilfe sowie Hilfe bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften;f)Fördermaßnahmen zugunsten der Partnerschaft, der Direktinvestitionen vor allem privater Wirtschaftsbeteiligter und der Privatisierungsprogramme.

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