Artikel 49
ARTIKEL 49 |
Methoden und Modalitäten |
Die wirtschaftliche Zusammenarbeit wird insbesondere mit folgenden Mitteln durchgeführt:
- a)regelmäßiger wirtschaftlicher Dialog zwischen den Vertragsparteien, der alle Bereiche der Gesamtwirtschaftspolitik umfasst;b)Informationsaustausch und Kommunikation;c)Beratung, Vermittlung von Fachwissen und Ausbildung;d)Durchführung gemeinsamer Maßnahmen;e)technische und administrative Hilfe sowie Hilfe bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften;f)Fördermaßnahmen zugunsten der Partnerschaft, der Direktinvestitionen vor allem privater Wirtschaftsbeteiligter und der Privatisierungsprogramme.
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