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Artikel 50 Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2005

Artikel 50

ARTIKEL 50

Regionale Zusammenarbeit

Damit dieses Abkommen seine Wirkung im Hinblick auf den Aufbau der Partnerschaft Europa-Mittelmeer und auf der Ebene der Maghreb-Länder voll entfalten kann, bemühen sich die Vertragsparteien, Maßnahmen jeder Art, die regionale Auswirkungen haben oder an denen andere Drittstaaten beteiligt sind, insbesondere in folgenden Bereichen zu unterstützen:

  1. a)wirtschaftliche Integration;b)Ausbau der wirtschaftlichen Infrastruktur;c)Umwelt;d)wissenschaftliche und technologische Forschung;e)Bildung und Ausbildung;f)Kultur;g)Zoll;h)regionale Einrichtungen und Durchführung gemeinsamer bzw. aufeinander abgestimmter Programme und Politiken.

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