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Artikel 47 Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.12.2015

Artikel 47

  1. Artikel 47Immunität der Vermögenswerte und Archive

(1) Das Eigentum und die Vermögenswerte der Bank, gleichviel, wo und in wessen Besitz sie sich befinden, genießen Immunität von Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder jeder anderen Form der Wegnahme oder Zwangsvollstreckung auf dem Verwaltungs- oder Gesetzgebungswege.

(2) Die Archive der Bank und ganz allgemein alle ihr gehörenden oder in ihrem Besitz befindlichen Schriftstücke, gleichviel, wo und in wessen Besitz sie sich befinden, sind unverletzlich.

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