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Artikel 48 Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.12.2015

Artikel 48

  1. Artikel 48Befreiung der Vermögenswerte von Beschränkungen

Soweit es die wirksame Erfüllung des Zwecks und die Wahrnehmung der Aufgaben der Bank erfordert und vorbehaltlich dieses Übereinkommens sind das gesamte Eigentum und alle Vermögenswerte der Bank von Beschränkungen, Verwaltungsvorschriften, Kontrollen und Moratorien jeder Art befreit.

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