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Artikel 46 Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.12.2015

Artikel 46

  1. Artikel 46Immunität von der Gerichtsbarkeit

(1) Die Bank genießt Immunität von jeder Form von Gerichtsverfahren außer in Fällen, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Befugnisse zur Kapitalbeschaffung durch Kreditaufnahme oder andere Mittel, zur Garantierung von Schuldverschreibungen oder zum Kauf, zum Verkauf oder zur Garantierung des Verkaufs von Wertpapieren ergeben; in diesen Fällen können gegen die Bank Klagen erhoben werden, und zwar nur vor dem zuständigen Gericht im Hoheitsgebiet eines jeden Staates, in dem die Bank eine Geschäftsstelle besitzt oder einen Vertreter für die Entgegennahme gerichtlicher Urkunden ernannt oder Wertpapiere ausgegeben oder garantiert hat.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Klagen gegen die Bank weder von Mitgliedern, deren Dienststellen oder Einrichtungen, noch von Rechtsträgern oder Personen erhoben werden, die direkt oder indirekt für Mitglieder, deren Dienststellen oder Einrichtungen handeln oder Forderungen von diesen ableiten. Ein Mitglied nimmt für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen ihm und der Bank die besonderen Verfahren in Anspruch, die in diesem Übereinkommen, in der Satzung und den Regelungen der Bank oder in den mit der Bank geschlossenen Verträgen vorgeschrieben sind.

(3) Das Eigentum und die Vermögenswerte der Bank, gleichviel, wo und in wessen Besitz sie sich befinden, genießen Immunität von jeder Form der Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung, solange nicht ein Endurteil gegen die Bank ergangen ist.

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