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Artikel 45 Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.12.2015

Artikel 45

  1. Artikel 45Rechtsstellung der Bank

Die Bank besitzt volle Rechtspersönlichkeit und insbesondere die uneingeschränkte Rechtsfähigkeit,

  1. i)Verträge zu schließen,ii)unbewegliches und bewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen,iii)vor Gericht zu stehen undiv)sonstige Maßnahmen zu ergreifen, die für ihre Zwecke und Tätigkeiten notwendig oder nützlich sind.

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