Artikel 47
Artikel 47 – Notifikation
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats, jedem Unterzeichnerstaat, jedem Vertragsstaat, der Europäischen Gemeinschaft sowie jedem nach Artikel 42 zur Unterzeichnung dieses Übereinkommens und jedem nach Artikel 43 zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladenen Staat
- a) jede Unterzeichnung;
- b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
- c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Artikeln 42 und 43;
- d) jede nach Artikel 41 beschlossene Änderung sowie den Zeitpunkt, zu dem sie in Kraft tritt;
- e) jede Kündigung nach Artikel 46;
- f) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit dem Übereinkommen;
- g) jeden Vorbehalt nach Artikel 45.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Warschau am 16. Mai 2005 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, den Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung dieses Übereinkommens beteiligt haben, der Europäischen Gemeinschaft und allen zum Beitritt zu dem Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.
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