Artikel 41
Kapitel IX – Änderungen des Übereinkommens
Artikel 41 – Änderungen
(1) Jeder Änderungsvorschlag einer Vertragspartei zu diesem Übereinkommen wird an den Generalsekretär des Europarats übermittelt, der ihn an die Mitgliedstaaten des Europarats, jeden Unterzeichner, jeden Vertragsstaat, die Europäische Gemeinschaft sowie jeden nach Artikel 42 zur Unterzeichnung des Übereinkommens und jeden nach Artikel 43 zum Beitritt zu dem Übereinkommen eingeladenen Staat weiterleitet.
(2) Jede von einer Vertragspartei vorgeschlagene Änderung wird an GRETA übermittelt; diese unterbreitet dem Ministerkomitee ihre Stellungnahme zu dem Änderungsvorschlag.
(3) Das Ministerkomitee prüft den Änderungsvorschlag und die von GRETA unterbreitete Stellungnahme und kann nach Konsultation der Vertragsparteien des Übereinkommens und nach deren einhelliger Zustimmung die Änderung beschließen.
(4) Der Wortlaut jeder vom Ministerkomitee nach Abs. 3 beschlossenen Änderung wird den Vertragsparteien zur Annahme übermittelt.
(5) Jede nach Abs. 3 beschlossene Änderung tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach dem Tag folgt, an dem alle Vertragsparteien dem Generalsekretär mitgeteilt haben, dass sie sie angenommen haben.
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