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Artikel 46 Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2008

Artikel 46

Artikel 46 – Kündigung

(1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.

(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

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