Artikel 45
Artikel 45 – Vorbehalte
Mit Ausnahme des Vorbehalts nach Artikel 31 Abs. 2 sind Vorbehalte zu diesem Übereinkommen nicht zulässig.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Mit Ausnahme des Vorbehalts nach Artikel 31 Abs. 2 sind Vorbehalte zu diesem Übereinkommen nicht zulässig.
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