Artikel 44
Artikel 44. Andere für die Anwendung der Sicherheitskontrolle bedeutsame Informationen sind der Organisation ebenfalls für jede Anlage zur Verfügung zu stellen, insbesondere solche über die organisatorische Verantwortlichkeit für die buchmäßige Erfassung und Kontrolle von Material. Österreich hat der Organisation zusätzliche Informationen über die Strahlenschutz- und Sicherheitsverfahren zur Verfügung zu stellen, welche die Organisation zu beachten hat und an die sich die Inspektoren in der Anlage zu halten haben.
Schlagworte
Strahlenschutzverfahren
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2022
Gesetzesnummer
10005375
Dokumentnummer
NOR12059748
alte Dokumentnummer
N4197234888L
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