Artikel 45
Artikel 45. Der Organisation sind Informationen über die Auslegung von Anlagen bezüglich einer für die Sicherheitskontrolle bedeutsamen Abänderung zur Prüfung zu übermitteln. Alle Veränderungen an den ihr nach Artikel 44 zur Verfügung gestellten Informationen sind ihr früh genug mitzuteilen, um nötigenfalls eine Anpassung der Verfahren zur Sicherheitskontrolle zu ermöglichen.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2022
Gesetzesnummer
10005375
Dokumentnummer
NOR12059749
alte Dokumentnummer
N4197234889L
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