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Artikel 44 Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1972

Artikel 44

Artikel 44. Andere für die Anwendung der Sicherheitskontrolle bedeutsame Informationen sind der Organisation ebenfalls für jede Anlage zur Verfügung zu stellen, insbesondere solche über die organisatorische Verantwortlichkeit für die buchmäßige Erfassung und Kontrolle von Material. Österreich hat der Organisation zusätzliche Informationen über die Strahlenschutz- und Sicherheitsverfahren zur Verfügung zu stellen, welche die Organisation zu beachten hat und an die sich die Inspektoren in der Anlage zu halten haben.

Schlagworte

Strahlenschutzverfahren

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2022

Gesetzesnummer

10005375

Dokumentnummer

NOR12059748

alte Dokumentnummer

N4197234888L

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