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Artikel 43 Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1972

Artikel 43

Artikel 43. Die der Organisation zur Verfügung zu stellenden Auslegungsinformationen haben für jede einzelne Anlage gegebenenfalls u. a. zu enthalten:

  1. (a) Die Bezeichnung der Anlage unter Angabe ihres allgemeinen Charakters, ihres Zweckes, der nominellen Kapazität und geographischen Lage und des Namens und der Anschrift, die für den gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu verwenden sind;
  2. (b) eine Beschreibung des allgemeinen Aufbaues der Anlage, soweit möglich unter Bezugnahme auf die Form, die Lage und den Durchfluß von Kernmaterial und auf die allgemeine Anordnung wichtiger Ausrüstungselemente, in denen Kernmaterial verwendet, erzeugt oder verarbeitet wird;
  3. (c) eine Beschreibung der Merkmale der Anlage, soweit diese sich auf die Materialbuchhaltung, räumliche Begrenzung und Überwachung beziehen und
  4. (d) eine Beschreibung der in der Anlage angewendeten und geplanten Verfahren für die buchmäßige Erfassung und Kontrolle von Kernmaterial mit besonderer Berücksichtigung der von der Betriebsleitung festgelegten Materialbilanzbereiche, der Messungen des Durchflusses und der Verfahren für die Erfassung des Materialbestandes.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2022

Gesetzesnummer

10005375

Dokumentnummer

NOR12059747

alte Dokumentnummer

N4197234887L

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