Artikel 43.
Die in Artikel 42 bezeichneten Leistungen sind mindestens einer geschützten Person zu gewährleisten, die innerhalb einer vorgeschriebenen Zeitspanne eine Wartezeit erfüllt hat, die entweder in drei Beitrags- oder Beschäftigungsmonaten oder in einem Wohnsitzjahr bestehen kann, je nachdem was vorgeschrieben ist.
Schlagworte
Beitragsmonat
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2024
Gesetzesnummer
10008243
Dokumentnummer
NOR40056143
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