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Artikel 42. Übereinkommen (Nr. 102) über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.11.1970

Artikel 42.

Die Leistungen haben zu bestehen in

  1. a) einer regelmäßig wiederkehrenden Zahlung, die einer geschützten Person, welche die vorgeschriebene Wartezeit erfüllt hat, gewährt wird, oder
  2. b) Nahrungsmittel, Kleidung, Wohnung, Ferienaufenthalt oder Haushaltshilfe für Kinder oder
  3. c) einer Verbindung der Leistungen nach a) und b).

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2024

Gesetzesnummer

10008243

Dokumentnummer

NOR40056142

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