Artikel 44.
Der Gesamtwert der Leistungen, die nach Artikel 42 den geschützten Personen gewährt werden, hat zu betragen
- a) 3 vom Hundert des nach den Bestimmungen des Artikels 66 festgesetzten Lohns eines gewöhnlichen erwachsenen männlichen ungelernten Arbeiters, vervielfacht mit der Gesamtzahl der Kinder aller geschützten Personen, oder
- b) 1,5 vom Hundert des genannten Lohns, vervielfacht mit der Gesamtzahl der Kinder aller Einwohner.
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2024
Gesetzesnummer
10008243
Dokumentnummer
NOR40056144
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
