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ARTIKEL 421 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 421

Geltungsbereich

Dieses Kapitel gilt unbeschadet anderer Zusatzklauseln über Prüfungen, Kontrollen vor Ort, Nachprüfungen, Untersuchungen und Betrugsbekämpfungsmaßnahmen, darunter Maßnahmen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und des Europäischen Rechnungshofs, für weitere Abkommen oder Finanzierungsinstrumente, auf die sich die Vertragsparteien einigen, und für sonstige Finanzierungsinstrumente der EU, in die die Republik Moldau einbezogen wird.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183794

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