ARTIKEL 421
Geltungsbereich
Dieses Kapitel gilt unbeschadet anderer Zusatzklauseln über Prüfungen, Kontrollen vor Ort, Nachprüfungen, Untersuchungen und Betrugsbekämpfungsmaßnahmen, darunter Maßnahmen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und des Europäischen Rechnungshofs, für weitere Abkommen oder Finanzierungsinstrumente, auf die sich die Vertragsparteien einigen, und für sonstige Finanzierungsinstrumente der EU, in die die Republik Moldau einbezogen wird.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Gesetzesnummer
20009582
Dokumentnummer
NOR40183794
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
