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ARTIKEL 422 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 422

Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen illegalen Aktivitäten

Die Vertragsparteien treffen wirksame Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen illegalen Handlungen, unter anderem im Wege der gegenseitigen Amtshilfe und der Rechtshilfe in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183795

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