ARTIKEL 41
Kultur
(1) Die Vertragsparteien sind bestrebt, den Austausch von Personen, die an kulturellen Aktivitäten beteiligt sind, sowie von Kunstwerken zu intensivieren und gegebenenfalls gemeinsame Initiativen in verschiedenen Kulturbereichen, auch für audiovisuelle Werke wie etwa Filme, durchzuführen.
(2) Die Vertragsparteien fördern den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen ihren jeweiligen Zivilgesellschaften und Kultureinrichtungen, um die Kenntnisse über die jeweils andere Seite und das gegenseitige Verständnis zu verbessern.
(3) Die Vertragsparteien sind bestrebt, bei Fragen von beiderseitigem Interesse in den einschlägigen internationalen Foren, insbesondere im Rahmen der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, zusammenzuarbeiten, um gemeinsame Ziele zu verfolgen und die kulturelle Vielfalt und den Schutz des Kulturerbes zu fördern.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2025
Gesetzesnummer
20012814
Dokumentnummer
NOR40267825
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