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Artikel 40 Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.10.2011

Artikel 40

Inkrafttreten

  1. (1) Diese Konvention tritt neunzig Tage nach dem Tag der Hinterlegung der zweiten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
  2. (2) Für jeden Staat, der diese Konvention nach Hinterlegung der zweiten Ratifikations-, Annahme- Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihr beitritt, tritt diese Konvention am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat in Kraft.
  3. (3) Alle gemäß Artikel 34 abgeschlossenen Durchführungsvereinbarungen, die für alle Vertragsparteien verbindlich sind, werden nach Inkrafttreten dieser Konvention für jeden Staat, der diese Konvention ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihr beitritt, am Tag des Inkrafttretens dieser Konvention für diesen Staat verbindlich.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Gesetzesnummer

20007472

Dokumentnummer

NOR40132094

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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