Artikel 40
Inkrafttreten
- (1) Diese Konvention tritt neunzig Tage nach dem Tag der Hinterlegung der zweiten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
- (2) Für jeden Staat, der diese Konvention nach Hinterlegung der zweiten Ratifikations-, Annahme- Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihr beitritt, tritt diese Konvention am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat in Kraft.
- (3) Alle gemäß Artikel 34 abgeschlossenen Durchführungsvereinbarungen, die für alle Vertragsparteien verbindlich sind, werden nach Inkrafttreten dieser Konvention für jeden Staat, der diese Konvention ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihr beitritt, am Tag des Inkrafttretens dieser Konvention für diesen Staat verbindlich.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019
Gesetzesnummer
20007472
Dokumentnummer
NOR40132094
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