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Artikel 39 Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.10.2011

Artikel 39

Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt

  1. (1) Diese Konvention bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung der Unterzeichner. Die Ratifikation-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
  2. (2) Die Konvention steht zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunde wird beim Verwahrer hinterlegt.

Schlagworte

Ratifikationurkunde, Annahmeurkunde

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Gesetzesnummer

20007472

Dokumentnummer

NOR40132093

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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