Artikel 3
Die Staatsgrenze bleibt unter Berücksichtigung der im Artikel 1 erwähnten Grenzverkürzungen auch weiterhin in die vom Grenzregelungsausschuß festgelegten Abschnitte und Unterabschnitte geteilt.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2023
Gesetzesnummer
10000405
Dokumentnummer
NOR12006450
alte Dokumentnummer
N1196512408P
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