Artikel 2
Die Staatsgrenze grenzt die Hoheitsgebiete der beiden Vertragschließenden Staaten sowohl auf der Erdoberfläche als auch ohne Ausnahme in lotrechter Richtung im Luftraum und unter der Erdoberfläche voneinander ab.
Schlagworte
Bergwerk, Tunnel
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2023
Gesetzesnummer
10000405
Dokumentnummer
NOR12006449
alte Dokumentnummer
N1196512407P
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