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Artikel 2 Vertrag zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.4.1965

Artikel 2

Die Staatsgrenze grenzt die Hoheitsgebiete der beiden Vertragschließenden Staaten sowohl auf der Erdoberfläche als auch ohne Ausnahme in lotrechter Richtung im Luftraum und unter der Erdoberfläche voneinander ab.

Schlagworte

Bergwerk, Tunnel

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2023

Gesetzesnummer

10000405

Dokumentnummer

NOR12006449

alte Dokumentnummer

N1196512407P

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