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Artikel 3 Vertrag zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.4.1965

Artikel 3

Die Staatsgrenze bleibt unter Berücksichtigung der im Artikel 1 erwähnten Grenzverkürzungen auch weiterhin in die vom Grenzregelungsausschuß festgelegten Abschnitte und Unterabschnitte geteilt.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2023

Gesetzesnummer

10000405

Dokumentnummer

NOR12006450

alte Dokumentnummer

N1196512408P

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