Artikel 3
Aufgaben der Zentralstellen
Zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und der nationalen Sicherheit, sowie der Vorbeugung und Bekämpfung strafbarer Handlungen arbeiten die Zentralstellen direkt zusammen, indem sie einander gegenseitig Hilfe leisten und unter Einhaltung der innerstaatlichen Bestimmungen und der für beide Vertragsparteien geltenden internationalen Abkommen sämtliche für zweckmäßig befundene Daten und Informationen austauschen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)