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Artikel 3 Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2000

Artikel 3

Aufgaben der Zentralstellen

Zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und der nationalen Sicherheit, sowie der Vorbeugung und Bekämpfung strafbarer Handlungen arbeiten die Zentralstellen direkt zusammen, indem sie einander gegenseitig Hilfe leisten und unter Einhaltung der innerstaatlichen Bestimmungen und der für beide Vertragsparteien geltenden internationalen Abkommen sämtliche für zweckmäßig befundene Daten und Informationen austauschen.

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