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Artikel 4 Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2000

Artikel 4

Datenschutz

Der auf der Grundlage der vorliegenden Vereinbarung vorgesehene Austausch von Daten und Informationen erfolgt in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Gesetzen und den entsprechenden völkerrechtlichen Bestimmungen.

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