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Artikel 2 Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2000

Artikel 2

Zentralstellen

Die im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit zuständigen Zentralstellen sind:

  1. a) für die Republik Österreich:
  1. b) für die italienische Republik:

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