Artikel 2
Zentralstellen
Die im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit zuständigen Zentralstellen sind:
- a) für die Republik Österreich:
- Bundesministerium für Inneres
Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit
- b) für die italienische Republik:
- Innenministerium
Abteilung der öffentlichen Sicherheit
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