Artikel 3
Förderungskriterien
(1) Die gegenständliche Vereinbarung gilt ausschließlich für die Förderung von Vorhaben, die am 30. Juni 2021 noch nicht begonnen worden sind. Die Gewährung von Förderungen für andere Vorhaben, für den laufenden Betrieb sowie zur Durchführung von Instandhaltungen ist nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.
(2) Der Abschluss weiterer, ähnlicher Zusatzvereinbarungen bei Kostenüberschreitungen von Vorhaben der 2. und 3. Vereinbarung gem. Art. 15a B‑VG wird durch die gegenständliche Vereinbarung explizit ausgeschlossen.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2022
Gesetzesnummer
20012052
Dokumentnummer
NOR40247837
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