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Artikel 4 Vereinbarung gemäß Artikel 15a B VG über Vorhaben des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau (Bund – NÖ, Wien) – Zusatzvereinbarung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.9.2022

Artikel 4

Rechtliche Grundlagen

Die Gewährung von Förderungen erfolgt auf der Grundlage des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 148/1985, in der jeweils geltenden Fassung, wobei hierfür für jedes einzelne Projekt bzw. Teilprojekt ein entsprechender Förderungsvertrag gemäß dem genannten Bundesgesetz abzuschließen ist. Bei der Gewährung von Förderungen sind die einschlägigen Gesetze und Richtlinien, insbesondere die Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln 2014, BGBl. II Nr. 208/2014, in der jeweils geltenden Fassung, zu beachten.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2022

Gesetzesnummer

20012052

Dokumentnummer

NOR40247838

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